Privatfernsehen


Hamburg - ab 1959/60 mit der Gründung von Studio Hamburg auch ein wichtiger Standort für Fernsehproduktionen. Nicht verwunderlich, dass die Hansestadt knapp 25 Jahre später auch bei der Einführung des so genannten "Privatfernsehens" maßgeblich mit dabei ist. Im Folgenden wird zunächst ein kurzer Überblick über die Entstehung von nicht öffentlich-rechtlichen betriebenen Fernsehprogrammen in Deutschland gegeben, bei der Hamburg (zumindest was die Anfänge Mitte der 1980er Jahre angeht) durchaus eine wichtige Rolle spielt.

Adenauers Privatfernsehen scheitert

Schon 1960 unternimmt Bundeskanzler Konrad Adenauer mit der im Juli gegründeten Deutschland-Fernsehen-GmbH den Versuch, eine Alternative zum bisher einzigen Programm im deutschen Fernsehen zu formen, mit Bundesjustizminister Fritz Schäffer als Treuhänder.

 

Dies wird in der Bevölkerung  teilweise kritisch aufgefasst. Das Hamburger Abendblatt schreibt am 2. August 1960 beispielsweise: "Dutzendweise liegen in Schäffers Vorzimmer Bewerbungen junger hübscher Mädchen (mit Bild), die gerne Ansagerinnen 'beim Herrn Justizminister und seinem Sender' werden möchten."

Widerstand der Bundesländer

Die Länder indes wehren sich entschieden gegen eine private Gesellschaft im Eigentum des Bundes. Das Hamburger Abendblatt schreibt dazu am 29. November 1960: "Der SPD-Bundestagsabgeordnete Adolf Arndt betonte als Bevollmächtigter der klagenden Länder Hamburg, Bremen, Hessen und Niedersachsen, die Bundesregierung habe mit der Gründung der Deutschland-Fernsehen GmbH in die Kompetenzen der Länder eingegriffen und damit das Grundgesetz verletzt."

 

Mit dem ersten Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Februar 1961 scheitert dann auch der Versuch von Kanzler Adenauer, mit seiner Deutschland-Fernsehen-GmbH den Grundstock für einen privat organisierten Rundfunk zu legen.

 

Laut Begründung des Urteils des BverfG ist: "der - noch darzulegende - Gehalt des Art. 5 GG und die darin enthaltene bundesverfassungsrechtliche Garantie der Freiheit des Rundfunks von so fundamentaler Bedeutung für das gesamte öffentliche, politische und verfassungsrechtliche Leben in den Ländern, daß diese vom Bund verlangen können, daß er im Bereich des Rundfunkwesens die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit unangetastet läßt."